Im Falle eines äußeren Notstands, d. h. wenn durch äußere Einflüsse der Bestand, die Sicherheit bzw. die innere Ordnung des Staates potentiell gefährdet ist, sieht das Grundgesetz ein abgestuftes Verfahren zur Inkraftsetzung von Notstandsregelungen vor, so dass der Staat je nach Intensität der Bedrohungslage differenziert reagieren kann.
Zustimmungsfall (Art. 80a Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz):
Der Zustimmungsfall zeichnet sich dadurch aus, dass eine außenpolitische militärische Konfliktlage besteht, sich die weitere Entwicklung jedoch noch nicht prognostizieren lässt. In dieser Situation kann der Bundestag einzelne Notstandsregelungen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Kraft setzen („entsperren“) und somit der Lage entsprechend stufenweise zur Anwendung bringen.
Spannungsfall (Art. 80a Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz):
Der Spannungsfall ist dem vorgelagert und beschreibt eine Situation, in der nun eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine außenpolitische Konfliktlage eskaliert und es zu einem bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet kommt. Der Spannungsfall wird vom Bundestag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Damit können Notstandsgesetze in Kraft „entsperrt“ und ein Einsatz der Streitkräfte im Innern zugelassen werden.
Verteidigungsfall (Art. 115a Grundgesetz)
Wird das Bundesgebiet mit (militärischer) Waffengewalt angegriffen oder droht ein Angriff unmittelbar, stellt der Bundestag auf Antrag der Bundesregierung den Verteidigungsfall fest. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestags erforderlich; zudem müssen der Bundesrat mit absoluter Mehrheit zustimmen und der Bundespräsident den Beschluss im Bundesgesetzblatt verkünden.
Bündnisfall (Art. 80a Abs. 3 Grundgesetz)
Anders gelagert ist der Bündnisfall, da der Initialbeschluss von einer internationalen Organisation ausgeht, ein Angriff auch außerhalb des Bundesgebietes vorliegen kann und eine doppelte Zustimmung erforderlich ist: Stellt die NATO einen bewaffneten Angriff gegen einen Mitgliedstaat fest und beschließt koordinierte Verteidigungsmaßnahmen, kann die Bundesregierung nach Zustimmung zu diesem NATO-Beschluss einfachgesetzliche Notstandsregelungen, nicht jedoch verfassungsrechtliche geregelte Maßnahmen, entsperren.