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Zivile Verteidigung

Mit dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine ist das Thema Gesamtverteidigung wieder in den Fokus der sicherheitspolitischen Diskussion gerückt. Bei der Gesamtverteidigung handelt es sich um ein umfassendes Staatskonzept zur Verteidigung, das alle staatlichen und gesellschaftlichen Bereiche adressiert mit dem Ziel, im Ernstfall eine koordinierte und effektive Verteidigung zu gewährleisten. Die konzeptionelle Grundlage der Gesamtverteidigung bilden die  „Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung“ vom 5. Juni 2024.

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Zivile und militärische Verteidigung

Die Gesamtverteidigung besteht aus zwei organisatorisch voneinander unabhängigen, aber gleichrangigen Teilbereichen, die sich jeweils gegenseitig ergänzen. Zivile Verteidigung und militärische Verteidigung sind demselben Ziel verpflichtet: der Sicherung von Staat und Gesellschaft im Krisen- oder Verteidigungsfall.

Zivile Verteidigung

Die Zivile Verteidigung hat zur Aufgabe, alle zivilen Maßnahmen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Diese zivilen Maßnahmen dienen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit einschließlich der Versorgung und Schutz der Bevölkerung.

In der „Konzeption Zivile Verteidigung (KZV), die am 24. August 2016 vom Kabinett beschlossen wurde, werden Zusammenhänge und Prinzipien der Zivilen Verteidigung in Deutschland beschrieben. Anhand der Vorgaben für die künftige Ausgestaltung der einzelnen Fachaufgaben, die in der Konzeption formuliert werden, stimmen sich die Bundesministerien über ihre Aufgabenerfüllung in der zivilen Verteidigung untereinander ab.

Folgende Bereiche gehören zur Zivilen Verteidigung und sind in der Konzeption geregelt:

  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
  • Zivilschutz: Schutz der Bevölkerung vor den im Verteidigungsfall drohenden Gefahren
  • Versorgung der Bevölkerung, der Staats- und Regierungsorgane, der für den Zivilschutz und der staatlichen Notfallvorsorge zuständigen Stellen und der Streitkräfte mit den notwendigen Gütern und Leistungen
  • Unterstützung der Streitkräfte bei der Herstellung und Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsfähigkeit und Operationsfreiheit.

Für Unternehmen von besonderer Relevanz sind die dritte und vierte Säule in der Zivilen Verteidigung.

Militärische Verteidigung

Die militärische Verteidigung umfasst den militärischen Teil der Gesamtverteidigung und besteht aus der Landesverteidigung und der Bündnisverteidigung. In den „Verteidigungspolitischen Richtlinien“, dem Grundsatzdokument für die Ausrichtung der Bundeswehr vom November 2023, werden der Kernauftrag und die weiteren Aufträge der Bundeswehr beschrieben und Vorgaben für die Gesamtkonzeption der militärischen Verteidigung, für das Fähigkeitsprofil der Bundeswehr und erstmalig auch für eine Militärstrategie formuliert.

Für Unternehmen von besonderer Relevanz sind die erste und zweite Säule in der militärischen Verteidigung.

Vom Zustimmungs- zum Verteidigungsfall

Im Falle eines äußeren Notstands, d. h. wenn durch äußere Einflüsse der Bestand, die Sicherheit bzw. die innere Ordnung des Staates potentiell gefährdet ist, sieht das Grundgesetz ein abgestuftes Verfahren zur Inkraftsetzung von Notstandsregelungen vor, so dass der Staat je nach Intensität der Bedrohungslage differenziert reagieren kann.

 

Zustimmungsfall (Art. 80a Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz):

Der Zustimmungsfall zeichnet sich dadurch aus, dass eine außenpolitische militärische Konfliktlage besteht, sich die weitere Entwicklung jedoch noch nicht prognostizieren lässt. In dieser Situation kann der Bundestag einzelne Notstandsregelungen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Kraft setzen („entsperren“) und somit der Lage entsprechend stufenweise zur Anwendung bringen.

 

Spannungsfall (Art. 80a Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz):

Der Spannungsfall ist dem vorgelagert und beschreibt eine Situation, in der nun eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine außenpolitische Konfliktlage eskaliert und es zu einem bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet kommt. Der Spannungsfall wird vom Bundestag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Damit können Notstandsgesetze in Kraft „entsperrt“ und ein Einsatz der Streitkräfte im Innern zugelassen werden.

 

Verteidigungsfall (Art. 115a Grundgesetz)

Wird das Bundesgebiet mit (militärischer) Waffengewalt angegriffen oder droht ein Angriff unmittelbar, stellt der Bundestag auf Antrag der Bundesregierung den Verteidigungsfall fest. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestags erforderlich; zudem müssen der Bundesrat mit absoluter Mehrheit zustimmen und der Bundespräsident den Beschluss im Bundesgesetzblatt verkünden.

 

Bündnisfall (Art. 80a Abs. 3 Grundgesetz)

Anders gelagert ist der Bündnisfall, da der Initialbeschluss von einer internationalen Organisation ausgeht, ein Angriff auch außerhalb des Bundesgebietes vorliegen kann und eine doppelte Zustimmung erforderlich ist: Stellt die NATO einen bewaffneten Angriff gegen einen Mitgliedstaat fest und beschließt koordinierte Verteidigungsmaßnahmen, kann die Bundesregierung nach Zustimmung zu diesem NATO-Beschluss einfachgesetzliche Notstandsregelungen, nicht jedoch verfassungsrechtliche geregelte Maßnahmen, entsperren.

Vorsorge- und Sicherstellungsgesetze

Vorsorge- und Sicherstellungsgesetze gehören zu den sogenannten Notstandsgesetzen und dienen dem Ziel, besondere Gefahrenlagen zu bewältigen und insbesondere die Versorgung sicherzustellen. Sie sind grundsätzlich in Kraft, können aber nur unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden. Nicht zuletzt wegen dieser begrenzten Anwendbarkeit werden sie häufig übersehen, obwohl sie für die Wirtschaft durchaus relevant sein können. 

 

Vorsorgegesetze

Die Vorsorgegesetze greifen in friedenszeitlichen Gefahrenlagen wie z.B. in Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen. Mit der Möglichkeit, wirtschaftslenkend einzugreifen, reagiert der Staat auf Versorgungsengpässen mit dem Ziel, den lebenswichtigen Bedarf zu decken. Zu den (reinen) Vorsorgegesetzen gehören

Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz fasst die Vorsorge- und Sicherstellungsgesetzgebung in einem Gesetz zusammen und ist in Friedenszeiten und in einen äußeren Notstand gültig. Auch das Bundesleistungsgesetz kann in Friedenszeiten grundsätzlich angewandt werden, um drohende Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung oder vergleichbare Bedrohungen abzuwenden. Das Telekommunikationsgesetz (§ 184) und das Postgesetz (§ 105) berücksichtigen ebenfalls beide Anwendungsfälle, jedoch im Rahmen der Fachgesetze, d. h. ohne gesonderte Notstandsgesetzgebung.

Sicherstellungsgesetze

Die Sicherstellungsgesetze kommen in einem äußeren Notstand zum Einsatz, d. h. wenn die Voraussetzungen des Zustimmungs-, Spannungs-, Verteidigungs- oder Bündnisfalls gegeben sind. Auch hier greift der Staat zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte mit notwendigen Gütern und Leistungen, aber auch mit Blick auf die anderen Säulen der Zivilen Verteidigung wirtschaftslenkend ein. Zudem können einige Grundrechte, wie Freizügigkeit oder Unverletzlichkeit der Wohnung, vorübergehend eingeschränkt werden.

Zu den Sicherstellungsgesetze gehören

Wirtschaftslenkende Maßnahmen im Falle eines äußeren Notstandes sind darüber hinaus verankert im: 

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